Meldung ausländischer Studien
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und die Studiengänge mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG. Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebes die in § 27a Abs 1 Z 1 bis 6 HS-QSG angeführten Unterlagen vorzulegen. Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebes einer externen Evaluierung nach § 27b Abs 2 HS-QSG zu unterziehen und die in § 27b Abs 1 Z 1 bis 4 HS-QSG angeführten Unterlagen vorzulegen. Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.
Das Board der AQ Austria hat in der Sitzung vom 20.11.2024 nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens die Verordnungen gemäß §§ 27a Abs 2 HS-QSG bzw. 27b Abs 3 HS-QSG sowie 27 Abs 10 HS-QSG erlassen.
Bitte beachten Sie, dass die AQ Austria nicht für Anrechnungsfragen sowie Gleichwertigkeitsprüfungen zuständig ist. Bei Fragen zu den Themenbereichen Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit wenden Sie sich bitte an die
OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung,
ENIC NARIC AUSTRIA | Credential Evaluation
E-mail: enic-naric@oead.at
Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist gemäß § 27 Abs 2 HS-QSG unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen nach dieser Bestimmung Studien in Österreich nicht anbieten.
Das Board der AQ Austria behält sich vor, Meldepflichtverletzungen sowie festgestellte Lücken in der Meldung nach § 27 HS-QSG der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Feststellung der Strafbarkeit nach § 32 HS-QSG zur Kenntnis zu bringen. Zudem werden diese Informationen der Ombudsstelle für Studierende übermittelt.